SATZUNG
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen FREUNDSCHAFSTKREIS SOUCY -
GÖCKLINGEN (FSG).
Er hat seinen Sitz in Göcklingen und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz e.V.
§2 Zweck
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Der FSG hat den Zweck, die Partnerschaft zwischen Soucy und
Göcklingen in Zusammenarbeit mit der Gemeinde im Sinne der
deutsch-französischen Völkerverständigung mit Leben zu
erfüllen.
Der Satzungszweck wird durch Sprachkurse (Anfängerkurse /
Konversationskreis), Schüleraustausch / Jugendbegegnungen,
Austausch von Vereinen und sportlich / künstlerisch tätigen
Gruppen, Begegnung kirchlicher Gruppen u.a. verwirklicht.
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Der FSG ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 3
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(Völkerverständigung) und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Der FSG ist überparteilich und konfessionsunabhängig.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftlich erklärten
Austritt oder durch Ausschluss aufgrund eines
Vorstandsbeschlusses, wenn das Mitglied den Zielen des Vereins
erheblich zuwiderhandelt oder seine finanziellen Verpflichtungen
nicht erfüllt. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder
Ausschluß kann der Bewerber bzw. das Mitg1ied die Entscheidung
der Mitgliederversammlung beantragen. Sie entscheidet unter
Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges in geheimer Abstimmung
mit einfacher Mehrheit.
§4 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Migliederversamlumg
festgelegt. Er ist unaufgefordert jährlich bis spätestens 31.
Januar jeden Jahres zu entrichten.
§5 Organe
Organe des FSG sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
- bis zu 2 Beisitzern
- dem Ortsbürgermeister oder seinem Stellvertreter
- einem vom Ortsgemeinderat zu bennenenden Ratsmitglied.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der
Reihenfolge des Abs. 1 für die Dauer von 3 Jahren gewählt mit
der Maßgabe, dass die Amtszeit bis zur Neuwahl fortdauert.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.
Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die
Verwaltung des Vereinsvermögens, die Festsetzung der
Tagesordnung und die Leitung der Mitgliederversammlungen.
Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf
einberufen oder wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder die
Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.
Der Vorstand setzt bei Bedarf Ausschüsse ein. Er ist über die
Aktivitäten der Ausschüsse zu unterrichten.
Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung
und der Vorstandssitzungen. Der Kassierer ist für die
ordnungsgemäße Verwaltung und Verbuchung der Vereinsbeiträge und
des Vereinsvermögens zuständig und unterrichtet den Vorstand
über die Finanzlage des Vereins.
§7 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr
abzuhalten.
Der Mitgliederversammlung obliegt im besonderen:
- die Wahl des Vorstands
- die Bestätigung der Geschäfts- und Kassenberichte
- die Entlastung des Vorstandes
- 1.die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
- 1.die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vors. oder den 2.
Vors. schriftlich oder im Amtsblatt der Verbandsgemeinde
Landau-Land unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens 7 Tagen einzuberufen.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets
beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden,
soweit nicht per Satzung oder Gesetz anders vorgeschrieben, mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied ab 14 Jahre hat
eine Stimme. Über die Abstimmungsmodalitäten entscheidet jeweils
die Mitgliederversammlung, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Satzungsänderungen können nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern - Förderern und
Interessenten - in der Mitgliederversammlung ist zulässig und
erwünscht. Stimmrecht besteht nicht. Beschlüsse sind vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§8 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Förderung der Partnerschaft und damit
die Belange des FSG besonders verdient gemacht haben, können
durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen
gegenüber dem FSG freigestellt.
§9 Auflösung des Freundschaftskreises
Die Auflösung des FSG kann nur durch Beschluss einer zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
Hierbei müssen mindestens Drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen. Bei der
ersten Sitzung müssen wenigstens die Hälfte aller
eingeschriebenen Mitglieder anwesend sein. über einen
Auflösungsantrag ist in geheimer Wahl abzustimmen. Die
Durchführung der Liquidation obliegt dem Vorstand. Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
Ortsgemeinde Göcklingen, die es ausschließlich für gemeinnützige
Zwecken zu verwenden hat.
§10 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 10. Mai 2007
beschlossen worden. Sie tritt am 11. Mai 2007 in Kraft.
§11 Sonstiges
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist
Landau.
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